Version: 15, 06.10.2024
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Verbände
§ 4 Mitglieder
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Kassenprüfer
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Datenschutz
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Berg- und Klettersportverein „FRIENDS“ 2001 Goldener Grund. Der B.K.S.V ist eine Vereinigung von Berg- und Kletterfreunden. Er hat seinen Sitz in Hünfelden. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
1. Förderung und Pflege des Berg- und Klettersportes unter der Achtung des Naturschutzes.
2. Ausbildung und Erziehung der Jugend im Sinne einer den Gesetzen entsprechenden, sozialbezogenen Berg- und Sportkletterei.
Der in § 1 bezeichnete Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere auch dadurch, dass er sich darum bemüht, die Mitglieder und insbesondere die Jugendlichen auszubilden und Beteiligung an entsprechenden Kursen zu ermöglichen, sie sowohl im praktischen Sportklettern als auch in den theoretischen Kenntnissen auszubilden. Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, an Berg- und Klettertouren teilzunehmen. Außerdem unterstützt der Verein nach seinen Möglichkeiten die Teilnahme an sportlichen Wettbewerbsveranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er ist nicht auf einen gewinnbringenden Erwerb gerichtet. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse sind ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden. Sonstige persönliche Zuwendungen erhalten die Mitglieder aus Mitteln des Vereins nicht. Es darf insbesondere keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Verbände
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V.
§ 4
Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die Berg-, oder Klettersport ausübt oder ausüben will, oder Förderer des Berg- und Klettersportes ist. Passives Mitglied kann jede Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt und fördert.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein befreit.
Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Gesamtvorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit Mehrheitsbeschluss. Die Ablehnung des Antrages erfolgt endgültig und ohne Angabe von Gründen. Die Aufnahme oder die Ablehnung wird dem Antragsteller bestätigt. Das Mitglied erkennt damit die Satzung und insbesondere den Vereinszweck und Ziele des Vereins als verbindlich an.
Der Verein kommuniziert mit seinen Mitgliedern grundsätzlich über die vereinseigene Homepage und per E-Mail.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich, gerichtet an den Gesamtvorstand des Vereins, bis spätestens 30.11. eines jeden Jahres zum Jahresende zu erklären und erfolgt damit zum Schluss des Kalenderjahres. Der Jahresbeitrag ist für das laufende Jahr voll zu entrichten. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass ein Mitglied solche Handlungen begangen hat,
- innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gab oder in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat,
- sich vereinsschädigend in der Öffentlichkeit oder Dritten gegenüber geäußert oder verhalten hat,
- sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein ohne Angabe eines anzuerkennenden Grundes nicht nachkommt.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Überprüfung, insbesondere Anhörung des Mitgliedes, durch den geschäftsführenden Vorstand, der mit Mehrheit entscheidet. Der Ausschluss enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Mitgliedsrechte. Die Gründe für den Ausschluss werden dem Mitglied schriftlich per Einschreiben gegen Rückschein zugestellt.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung Einspruch gegen den Ausschlussbescheid zu erheben. Dieser Einspruch ist schriftlich per Einschreiben dem 1. Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes oder von Zeugen der geschäftsführende Vorstand.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen; in ihrem Besitz befindliche vereinseigene Papiere, Abzeichen oder verbandseigene Papiere und Abzeichen oder sonstiges Vereinseigentum oder Verbandseigentum sind an den Verein herauszugeben.
§ 5
Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beitragshöhe (einschließlich Verbandsbeitrag), evtl. Aufnahmegebühr und deren Höhe, evtl. Umlagen und deren Höhe in Euro, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und zwar in der jeweiligen Jahresmitgliederversammlung. Sie werden gegebenenfalls für jedes Geschäftsjahr festgesetzt.
Der Jahresbeitrag wird bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig und wird grundsätzlich per Lastschrift abgebucht.
Bei Aufnahme in den Verein hat das Mitglied die einmalige Aufnahmegebühr und den anteiligen Jahresbeitrag (einschließlich Verbandsbeitrag) im Voraus zu entrichten.
Der geschäftsführende Vorstand kann auf schriftlichen Antrag gestatten, dass beim Vorliegen besonderer Verhältnisse der Beitrag für eine bestimmte Zeit gestundet, ermäßigt oder erlassen wird.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand
§ 7
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem 1. Schriftführer,
- dem 1. Kassierer.
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes. Er entscheidet (erstinstanzlich) über den Ausschluss von Mitgliedern. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann diese Aufgaben (außer der erstinstanzlichen Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern) dem Gesamtvorstand übertragen.
Zum Gesamtvorstand gehören:
- der 2. Schriftführer,
- der 2. Kassierer,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der Kletterwart,
- der Jugendwart,
- sonstige Mitglieder nach Wahl und Bedarf.
Die Gesamtvorstandsmitglieder werden in der Jahresmitgliederversammlung auf vier Jahre, der Jugendwart auf zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben der Mitgliederversammlung jährlich zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste oder zweite Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Gesamtvorstandsmitglieder verantwortlich.
Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ruft die Vorstandssitzungen in regelmäßigen Abständen oder je nach Erfordernis ein und leitet sie. Geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn die Einladung wenigstens drei Tage vor der Sitzung zugegangen ist. Darüber hinaus müssen zu einer Sitzung des geschäftsführenden Vorstands zwei Mitglieder desselben anwesend sein. Zur Gesamtvorstandssitzung müssen mindestens vier Mitglieder anwesend sein, davon zwei des geschäftsführenden Vorstands.
Die Tätigkeit der Gesamtvorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufstellung der Arbeitsgebiete; sie haben die Pflicht, den Vorsitzenden und den geschäftsführenden Vorstand bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet alljährlich statt, und zwar im Januar eines jeden Jahres. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
Die Einladung hierzu hat der geschäftsführende Vorstand wenigstens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf der vereinseigenen Homepage zu veröffentlichen.
Im Falle ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Die Tagesordnung muss ergänzt werden, wenn ein Mitglied einen Antrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Einladung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einreicht (der schriftliche Antrag muss zu diesem Zeitpunkt eingegangen sein.)
Die Mitgliederversammlung nimmt im Übrigen die Geschäftsberichte des Gesamtvorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen.
Sie dient Aussprachen, die dem Gesamtvorstand und den Mitgliedern Anregung, dem Gesamtvorstand Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein soll.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- Entlastung und Wahl des Gesamtvorstandes,
- Wahl eventueller Stellvertreter,
- Satzungsänderungen,
- Beiträge,
- Aufnahmegebühren,
- Umlagen,
- Bestellung der Kassenprüfer,
- Ehrungen,
- fristgerechte Anträge.
Sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung beschließt, erfolgen alle Abstimmungen öffentlich durch Akklamation. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten.
Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und jeweils in der folgenden Mitgliederversammlung vorzutragen bzw. vorzulegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (außerordentliche Hauptversammlung) ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn dieser es für dringend erforderlich hält oder aber mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert (Zwingendes Recht). Die Einladung hierzu hat der geschäftsführende Vorstand wenigstens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf der vereinseigenen Homepage zu veröffentlichen.
§ 9
Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins ist zum Jahresabschluss abzuschließen und vor der jeweiligen Jahresmitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die die Prüfung durch Unterschrift zu bestätigen haben. Die zwei Kassenprüfer werden für das laufende Geschäftsjahr von der im Januar stattfindenden Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt und dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.
Die Kassenprüfer fertigen einen kurzen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung und haben diesen dem geschäftsführenden Vorstand jeweils rechtzeitig vor der jeweiligen, im Januar stattfindenden Jahresmitgliederversammlung vorzulegen. Der Jahresmitgliederversammlung haben die Kassenprüfer (gegebenenfalls einer von ihnen) das Ergebnis der Prüfung mündlich vorzutragen.
Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal zulässig.
§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein, entsprechend den Vereinszielen, seinem Zweck und im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Sie sind durch Ausübung ihres Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung ebenso wie durch den Einsatz ihrer Person bei der Arbeit oder sonstigen ihnen übertragenden Aufgaben zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.
Die Mitglieder haben die Pflicht, sich den Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlungen gemäß zu verhalten und sie zu befolgen, auch Weisungen insbesondere von Gesamtvorstandsmitgliedern, soweit sie im Rahmen und zur Erfüllung des Vereinszweckes erfolgen. Beiträge und sonstige Leistungen sind pünktlich zu erbringen.
§ 11
Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Die jeweils aktuellen Informationen zum Datenschutz des Vereins inklusive Informationspflicht nach §13 DSGVO sind auf der vereinseigenen Homepage einzusehen. Änderungen werden allen Mitgliedern spätestens bei in Kraft treten per E-Mail bekannt gegeben.
§ 12
Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. In der Einladung hierzu müssen der Antrag auf Auflösung des Vereins und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein.
Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung ist der erste Vorsitzende Liquidator, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung eine andere Person hierzu bestimmt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten, an die Gemeinde Hünfelden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports in der Gemeinde Hünfelden zu verwenden hat.
§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Limburg/Lahn festgelegt. Die Satzung wurde in der vorliegenden Form durch die Mitgliederversammlung am 15.05.2022 in Mensfelden/Hünfelden beschlossen.
Version: 15, 06.10.2024
